Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2019 (BGE 145 III 393).
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2019 (BGE 145 III 393) kann die Alleininhaberin der elterlichen Sorge in Vertretung des Kindes ohne weiteres einen Rechtsbeistand mit der Einleitung einer Unterhaltsklage beauftragen. Auch wenn während des Unterhaltsprozesses dem Beklagten die elterliche Sorge ebenfalls zugeteilt wird, heisst das nicht automatisch, dass eine Interessenkollision zwischen Mutter und Kind vorliegt, selbst wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird.
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