Teilnahmerechte im polizeilichen Ermittlungsverfahren
Gemäss Art. 147 StPO hat die angeschuldigte Person grundsätzlich Anspruch darauf, bei Beweiserhebungsmassnahmen (z. B. der Einvernahme von Zeugen, Mitbeschuldigten oder Auskunftspersonen) dabei zu sein. Anders ist die Sachlage im polizeilichen Ermittlungsverfahren, wo der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit eben gerade noch nicht gilt.
Daher sind Einvernahmen durch die Polizei ohne Anwesenheit des Rechtsbeistandes der beschuldigten Partei vor Gericht verwertbar. Dies hat das Bundesgericht im Urteil 6B_780/2021 entschieden. Das Bundesgericht weicht damit von der noch in BGE 143 IV 397 vertretenen Ansicht, dass auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren weitergehende Teilnahmerechte bestehen ab.