Alternierende Obhut als Regel?
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2020 (5A_367/2020) klargestellt, dass die alternierende Obhut (also die alternierende Betreuung der Kinder durch die beiden Elternteile) grundsätzlich anzuordnen ist, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Triftige Gründe sind z. B. gegeben, wenn die Wohnsituation bei schulpflichtigen Kindern eine alternierende Obhut schlichtweg nicht zulässt, weil ein Elternteil z. B. zu weit weg von der Schule wohnt.
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