Familienrechtlicher Unterhalt
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zur Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts vereinheitlicht.
- Aufgegeben wurde die strikte 45er-Regel. Vielmehr wird in Zukunft auf der Basis des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden sein, ob eine Erwerbstätigkeit möglich ist oder nicht. Im Grundsatz wird von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auszugehen sein, wenn solch eine Möglichkeit besteht und keine Hinderungsgründe vorhanden sind.
- Es gilt nicht mehr jede Ehe ab 10 Jahren oder mit Kindern als lebensprägend. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.
- Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen.