Verwaltungsgericht teilt Schüler in anderes Schulhaus um
In zwei weiteren von mir betreuten Schulrechtsfällen hat das Zürcher Verwaltungsgericht zugunsten der betroffenen Schüler entschieden. Die zwei betroffenen Kinder wurden von der Schulpflege statt ins ca. 100 Meter neben dem Betreuungsort gelegene Schulhaus in ein rund 1.4 km entferntes Schulhaus eingeteilt. Die Schulpflege hat dies damit begründet, dass sie für gleich grosse Klassen sorgen müsse und beim eingeteilten Schulhaus ein Hort für die Mittagsverpflegung vorhanden sei.
Das Verwaltungsgericht hält folgendes fest:
- Kinder (in casu ging es um Erstklässler) sind in ein Schulhaus einzuteilen, welches ihnen ermöglicht, die Mittagsverpflegung im gewohnten privaten Umfeld einzunehmen. Sie können nicht in eine Hortverpflegung gezwungen werden.
- Eine Verlängerung des Schulwegs von 100 m auf 1.4 km ist ein grosser persönlicher Nachteil für ein Kind und muss bei der Schulhauseinteilung stark berücksichtigt werden, selbst wenn der Schulweg ins weiter weg gelegene Schulhaus eigentlich zumutbar wäre.
Die Urteile können öffentlich abgerufen werden unter VB.2021.00546 und VB. 2021.00547. Trotz des juristischen Erfolgs bleibt der fade Nachgeschmack, dass es überhaupt notwendig war, gerichtlich vorzugehen. Schon der gesunde Menschenverstand hätte die Einteilung der Kinder ins 100 m entfernte Schulhaus nahegelegt.