Ein weiteres Kind ins richtige Schulhaus umgeteilt
In einer Gemeinde des Kantons Luzern wurde eine Erstklässlerin in ein rund 1.5 km entferntes Schulhaus eingeteilt anstatt in das nur ca. 200 m entfernte Quartierschulhaus. Dies obwohl der Schule mehrere ärztliche Gutachten vorlagen, die auf die Wichtigkeit der Einteilung der Schülerin ins nahebelegende Quartierschulhaus hingewiesen haben, da besondere gesundheitliche Umstände in der Familie vorlägen. Entgegen den klaren ärztlichen Empfehlungen hat die Schule anders entschieden mit der Begründung, dass die Schule nicht verpflichtet sei, auf diese familiären Umstände Rücksicht zu nehmen, sondern nur überprüfen müsse, ob der Schulweg zumutbar sei. Das Bildungs- und Kulturdepartement Luzern hat diesen Entscheid aufgehoben und das Mädchen umgeteilt. In ungewohnt scharfer Kritik am Zuteilungsentscheid der Schule wurde festgehalten, dass es selbstverständlich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Pflicht der Schule sei, die familiäre Situation bei der Einteilung von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen. Ende gut alles gut, aber es bleibt natürlich der fade Nachgeschmack, dass selbst in solch einem klaren Fall überhaupt die Aufsichtsbehörden bemüht werden mussten.